SATZUNG DES SEGELCLUB SCHWÄBISCH GMÜND e.V.


SEGELCLUB SCHWÄBISCH GMÜND e.V.

Stand 2022


§ 1 Name, Zweck u.a.

1. Name:

Segelclub Schwäbisch Gmünd e.V.
Im Folgenden kurz SCGD e.V. genannt.

2. Sitz:

Schwäbisch Gmünd

3. Register:

Der Club hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Vereinsregisternummer VR700464 eingetragen. Der SCGD e.V. kann Mitglied des Deutschen Seglerverbandes (DSV) sein.

4. Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Zweck:

Der SCGD e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Segelsports. Der satzungsgemäße Zweck wird erreicht durch:

a) Aus- und Weiterbildung der Mitglieder im Segeln unter Leitung sachkundiger Segler sowie durch Vorträge über Segelkunde
b) Vorbereitung auf Wassersportprüfungen
c) Bereitstellung von Booten
d) Veranstaltung von Wett- und Übungsfahrten
e) Ausbildung des Nachwuchses in der Jugendabteilung
f) Durchführung von Veranstaltungen, die darauf gerichtet sind, die Teilnehmer mit Einrichtungen mit wassersportbezogenem Charakter bekannt zu machen

6. Vereinszeichen:

a) Clublogo und Clubflagge
b) Clubstander
c) Abzeichen für Kleidung, Clubnadeln


§ 2 Mitgliedschaft

1. Aufnahme neuer Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle Interessenten werden, die gewillt sind, sich dem Vereinsleben entsprechend unserer Satzung anzupassen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Eine Aufnahme erfolgt nach Ablauf des Probejahres; das Probejahr beginnt mit der Anmeldung.

2. Einteilung der Mitglieder

A-Mitglied: Aktives Mitglied über 18 Jahren
B-Mitglied: Ehegatten von A-Mitgliedern sowie Schüler, Studenten und Auszubildende über 18 Jahren
K-Mitglied: Jugendliche unter 18 Jahren

3. Austritt aus dem Verein

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, bei gleichzeitiger Rückgabe des Mitgliedsausweises, der Clubzeichen, Schlüssel u.a. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich, die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.

4. Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn

a) ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. bei grober Verletzung der Clubinteressen, oder sich ein Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht. Ein einer unehrenhafter Handlung beschuldigtes Mitglied kann die Einleitung eines Verfahrens gegen sich selbst beim Vorsitzenden des Segelclubs beantragen. Die Entscheidung wird dem Betroffenen schriftlich durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen mitgeteilt. Soweit der Beschluss auf Ausschluss aus dem Segelclub Schwäbisch Gmünd lautet, steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Woche nach Empfang der Entscheidung Berufung an den Vorsitzenden zu. Der Vorsitzende hat dann die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, die endgültig entscheidet.

b) den Zahlungsverpflichtungen nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen wird.


§ 3 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Bootsmann
Schriftführer

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind nach § 26 BGB die verantwortlichen Vorstände. Sie vertreten – je einzeln – den Verein nach außen. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert in Höhe von über EUR 1.500,00 der Vorstand entscheidet. Für die Zustimmung zu einer Entscheidung sind in diesem Gremium mindestens drei Ja-Stimmen erforderlich. Eine Kreditaufnahme ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Alle Ämter sind Ehrenämter. Vorstandsmitglieder dürfen nicht auch im Vorstand eines anderen hiesigen wassersportlichen Vereins sein. Im Laufe der Amtsperiode freiwerdende Ämter können vom Vorstand für diese Wahlperiode neu besetzt werden.

In den Vorstand können nur Mitglieder des SCGD e.V. gewählt werden.

2. Wahlen

Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Neuwahlen finden in der Mitgliederversammlung jedes zweiten Jahres statt. Dazu wird vom Vorstand ein Wahlleiter bestimmt. Der Wahlleiter ist nicht wählbar. Die Mitglieder haben vor der Wahl das Recht, Kandidaten für die einzelnen Vorstandsämter zu benennen. Für die Wahl gilt das relative Mehrheitswahlrecht.

Sofern die Mitgliederversammlung nach § 5 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durch-geführt wird, entscheidet der Vorstand, ob

a) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder
b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch Versammlung in Form einer Online-Abstimmung bzw.- Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden.

3. Aufgabenbereich des Vorstandes:

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes geregelt und schriftlich niedergelegt.


§ 4 Finanzen

1. Das Vereinsvermögen ergibt sich aus:

a) einer einmaligen Aufnahmegebühr
b) den jährlichen Mitgliedsbeiträgen
c) Einnahmen bei seglerischen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen und durch Gebühren für segeltechnische Einrichtungen d) Spenden

Die Höhe der Beiträge aus a) bis c) wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Verwaltung des Clubvermögens und Kassenführung

Das Clubvermögen und die laufenden Einnahmen und Ausgaben werden vom Schatzmeister nach den Richtlinien des Vorstandes verwaltet. Als Nachweis des Sachvermögens dient eine Aufstellung, für die der Schatzmeister verantwortlich ist. Der Schatzmeister ist verpflichtet, ordnungsgemäß Bücher zu führen und am Ende des Jahres einen Abschluss vorzulegen. Die jeweils zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung zeitgleich mit dem Vorstand gewählt werden, sind verpflichtet, mindestens jährlich zur Mitgliederversammlung, und nach ihrem Ermessen häufiger, Kasse und Bücher zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Ausgaben

a) Verwaltungsausgaben
Sinnvolle und transparente Verwaltungsausgaben sind selbstverständlich und dürfen nur die tatsächlichen Sachaufwendungen umfassen.
b) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Vergütung im Amt
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) ausgeübt werden.

4. Einzahlungen

Alle Jahresbeiträge und Gebühren sind bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zur Zahlung fällig. Gerichtsstand ist Schwäbisch Gmünd.


§ 5 Gemeinnützigkeit

1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Mitgliederversammlung

Innerhalb des Folgejahrs eines Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Bestandteil dieser Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht des Vorstandes mit Entlastung durch die Mitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform gem. § 126 BGB und mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder per Telefax an eine bekannt gegebene Telefaxnummer gerichtet ist. Die Nutzung weiterer neuer Techniken der Datenübertragung an bekannt gemachte Adressen ist zulässig.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge auf die Tagesordnung zu bringen. Es werden alle Anträge behandelt, die bis 10 Tage vor einer Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden.

Sofern die Mitgliederversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet der Vorstand ob
a) die Mitgliederversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder
b) die Mitgliederversammlung in digitaler Form abgehalten wird.

Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre.

Die Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder des SCGD e.V. im Sitzungsraum kann nach § 5 b) durchgeführt werden, sofern die Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.

Über die Versammlung und die Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Ein in der Mitgliederversammlung als dringend gestellter Antrag wird sofort auf die Tagesordnung gesetzt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Die Versammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit nach 2maligem Abstimmen entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten weder als Ja- noch als Neinstimmen.

Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne weitere Einschränkung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ihm ein von mindestens 1/10 (§ 37 BGB) der wahlberechtigten Mitglieder unterschriebener Antrag unter genauer Bezeichnung des Gegenstandes, über den verhandelt werden soll, eingereicht wird.


§ 7 Allgemeines

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Segelkameradschaft zu fördern und sich seemännisch richtig zu verhalten. Zur Regelung des internen Vereinslebens und zur Benützung vereinseigener Anlagen werden Regeln ausgearbeitet, an die sich jedes Mitglied zu halten hat.


§ 8 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des SCGD e.V. beschließt eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung nach den Vorschriften für Satzungsänderungen.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Schwäbisch Gmünd zu und ist von ihr für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Falls sich nach Ablauf von 2 Jahren kein anderer gemeinnütziger Verein gleichen Zwecks gebildet hat, soll das Vermögen einem anderen gemeinnützigen Sportverein zufallen.


Schwäbisch Gmünd, 27. Oktober 2022